Sicherheitsvorschriften SSV ab 1.1.1997
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Präzisierung der Vorschriften in den Schiessordnungen Gewehr und Pistole
1 . Persönliche Verantwortung
An Schiessanlässen dürfen nur Schützen teilnehmen, welche für eine sichere Handhabung der Waffe Gewähr leisten. Schützen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind verpflichtet, sich zu melden. Sie müssen betreut werden. Jugendliche von 10 bis 16 Jahren müssen die Bedingungen gemäss Merkblatt SSV/USS erfüllen.
2. Grundsatz betreffend Handhabung der WaffenJede Waffe ist als geladen zu betrachten, bis man sich durch die Entladekontrolle persönlich vom Gegenteil überzeugt hat.
3. Spezielle Vorschriften für GewehreNicht in Behältnissen aufbewahrte Waffen sind wie folgt zu deponieren:
Vor dem Verlassen des Schützenlägers, bei Vornahme eines Scheibenwechsels oder zum Unterbruch und bei Beendigung des Schiessens ist die Waffe zu entladen und zu sichern. Bei den einzelnen Waffen sind folgende Handhabungen vorzunehmen:
Entsprechend der obigen Bestimmungen gelten für das Betreten und den Aufenthalt im Schiessstand sinngemäss betreffend Einzel- und Seriefeuerwaffen folgende Vorschriften:
4. Spezielle Vorschriften für PistolenDer Stand darf nur mit ungeladener, gesicherter Waffe betreten werden. Mit der Waffe darf nur in der Feuerlinie und in Richtung Scheiben manipuliert werden. Im Warteraum ist jede Manipulation an der Waffe verboten. Das Magazin darf erst an der Ladebank mit Munition abgefüllt werden. Beim Einzelfeuer muss einzeln geladen werden. Die Waffe muss nach jedem Einzelschuss bzw. jeder Serie gesichert und mit offenem Verschluss mit Lauf Richtung Scheibe auf der Ladebank abgelegt werden. Die Waffe darf erst nach dem Zeigen oder auf Befehl des Schiessleiters wieder berührt werden. Beim Seriefeuer dürfen nur so viele Patronen geladen werden, wie für die betreffende Serie vorgesehen sind. Nach Abheben von der Ladebank ist die Waffe von unten nach oben ins Ziel zu führen. Vor jedem Scheibenwechsel oder bei Unterbruch und bei Beendigung des Schiessens ist eine Entladekontrolle in der Feuerlinie vorzunehmen. Waffen dürfen nur mit offenem Verschluss und entferntem Magazin frei herumgetragen oder abgelegt werden.
5. Gemeinsame Vorschriften für Gewehr und Pistole
Durch die Schiessleitung/Standchef/Schützenmeister können zusätzlich die Laufkontrolle vor dem Schiessen und die Entladekontrolle nach dem Schiessen angeordnet werden Luzern, Januar 1997/Fr-uh
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